Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft
Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen
< Art. 338 B. Gemeinderschaften / II. Dauer
> Art. 340 B. Gemeinderschaften / III. Wirkung / 2. Leitung und Vertretung / a. Im Allgemeinen
Art. 339
III. Wirkung
1. Art der Gemeinderschaft
1 Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.
2 Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt.
3 Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen