Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft
Dritter Abschnitt: Das Familienvermögen
< Art. 338 B. Gemeinderschaften / II. Dauer
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Art. 339

III. Wirkung

1. Art der Gemeinderschaft

1 Die Gemeinderschaft verbindet die Gemeinder zu gemeinsamer wirtschaftlicher Tätigkeit.

2 Sie sind mangels anderer Anordnung zu gleichen Rechten an der Gemeinderschaft beteiligt.

3 Sie können während der Gemeinderschaft weder eine Teilung beanspruchen noch über ihre Gemeinschaftsanteile verfügen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen