Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Neunter Titel: Die Familiengemeinschaft
Zweiter Abschnitt: Die Hausgewalt
< Art. 333 B. Wirkung / II. Verantwortlichkeit
> Art. 334bis B. Wirkung / III. Forderung der Kinder und Grosskinder / 2. Geltendmachung

Art. 3341

III. Forderung der Kinder und Grosskinder

1. Voraussetzungen

1 Mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren Eltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte zugewendet haben, können hiefür eine angemessene Entschädigung verlangen.

2 Im Streitfalle entscheidet das Gericht über die Höhe der Entschädigung, ihre Sicherung und die Art und Weise der Bezahlung.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 6. Okt. 1972, in Kraft seit 15. Febr. 1973 (AS 1973 93; BBl 1970 I 805, 1971 I 737).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen