Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
< Art. 32 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / II. Beweis / 1. Beweislast
> Art. 34 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / II. Beweis / 2. Beweismittel / b. Anzeichen des Todes

Art. 33

2. Beweismittel

a. Im Allgemeinen

1 Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.

2 Fehlen solche oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen