Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses
Vierter Abschnitt: Das Kindesvermögen
< Art. 318 A. Verwaltung
> Art. 320 C. Anzehrung des Kindesvermögens

Art. 3191

B. Verwendung der Erträge

1 Die Eltern dürfen die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden.

2 Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen