Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses
Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge
< Art. 315a C. Kindesschutz / VII. Zuständigkeit / 2. In eherechtlichen Verfahren / a. Zuständigkeit des Gerichts
> Art. 316 C. Kindesschutz / VIII. Pflegekinderaufsicht
Art. 315b1
b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen
1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
- 1.
- während des Scheidungsverfahrens;
- 2.
- im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;
- 3.
- im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.
2 In den übrigen Fällen sind die vormundschaftlichen Behörden zuständig.
1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
Stand am 1. Januar 2012
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