Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses
Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge
< Art. 315a C. Kindesschutz / VII. Zuständigkeit / 2. In eherechtlichen Verfahren / a. Zuständigkeit des Gerichts
> Art. 316 C. Kindesschutz / VIII. Pflegekinderaufsicht

Art. 315b1

b. Abänderung gerichtlicher Anordnungen

1 Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:

1.
während des Scheidungsverfahrens;
2.
im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;
3.
im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.

2 In den übrigen Fällen sind die vormundschaftlichen Behörden zuständig.


1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen