Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
< Art. 30 B. Schutz der Persönlichkeit / III. Recht auf den Namen / 2. Namensänderung
> Art. 32 C. Anfang und Ende der Persönlichkeit / II. Beweis / 1. Beweislast

Art. 31

C. Anfang und Ende der Persönlichkeit

I. Geburt und Tod

1 Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.

2 Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen