Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Einleitung
< Art. 2 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / I. Handeln nach Treu und Glauben
> Art. 4 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / III. Gerichtliches Ermessen

Art. 3

II. Guter Glaube

1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.

2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen