Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses
Dritter Abschnitt: Die elterliche Sorge
< Art. 298a A. Voraussetzungen / III. Unverheiratete Eltern / 2. Gemeinsame elterliche Sorge
> Art. 300 A. Voraussetzungen / V. Pflegeeltern
Art. 2991
IV. Stiefeltern
Jeder Ehegatte hat dem andern in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
Stand am 1. Januar 2012
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