Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses
Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern
< Art. 290 F. Erfüllung / II. Vollstreckung / 1. Geeignete Hilfe
> Art. 292 F. Erfüllung / III. Sicherstellung
Art. 2911
2. Anweisungen an die Schuldner
Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
Stand am 1. Januar 2012
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