Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses
Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern
< Art. 289 F. Erfüllung / I. Gläubiger
> Art. 291 F. Erfüllung / II. Vollstreckung / 2. Anweisungen an die Schuldner
Art. 2901
II. Vollstreckung
1. Geeignete Hilfe
Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich zu helfen.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
Stand am 1. Januar 2012
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