Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
< Art. 28l B. Schutz der Persönlichkeit / II. Gegen Verletzungen / 4. Recht auf Gegendarstellung / e. Anrufung des Gerichts
> Art. 30 B. Schutz der Persönlichkeit / III. Recht auf den Namen / 2. Namensänderung
Art. 29
III. Recht auf den Namen
1. Namensschutz
1 Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.
2 Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen