Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses
Zweiter Abschnitt: Die Unterhaltspflicht der Eltern
< Art. 275a E. Information und Auskunft
> Art. 277 B. Dauer
Art. 2761
A. Gegenstand und Umfang
1 Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.
2 Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet.
3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
Stand am 1. Januar 2012
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