Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Achter Titel: Die Wirkungen des Kindesverhältnisses
Erster Abschnitt: Die Gemeinschaft der Eltern und Kinder
< Art. 274 D. Persönlicher Verkehr / I. Eltern und Kinder / 2. Schranken
> Art. 275 D. Persönlicher Verkehr / III. Zuständigkeit

Art. 274a1

II. Dritte

1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient.

2 Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).


Stand am 1. Januar 2012
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