Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses
Vierter Abschnitt: Die Adoption
< Art. 266 B. Adoption einer volljährigen Person
> Art. 267a C. Wirkung / II. Bürgerrecht
Art. 2671
C. Wirkung
I. Im Allgemeinen
1 Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern.
2 Das bisherige Kindesverhältnis erlischt; vorbehalten bleibt es zum Elternteil, der mit dem Adoptierenden verheiratet ist.
3 Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
Stand am 1. Januar 2013
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