Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses
Vierter Abschnitt: Die Adoption
< Art. 264b A. Adoption Unmündiger / III. Einzeladoption
> Art. 265a A. Adoption Unmündiger / V. Zustimmung der Eltern / 1. Form

Art. 2651

IV. Alter und Zustimmung des Kindes

1 Das Kind muss wenigstens 16 Jahre jünger sein als die Adoptiveltern.

2 Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmung notwendig.

3 Ist es bevormundet, so kann, auch wenn es urteilsfähig ist, die Adoption nur mit Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde erfolgen.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).


Stand am 1. Januar 2012
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