Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses
Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil
< Art. 262 B. Vaterschaftsklage / II. Vermutung
> Art. 264 A. Adoption Unmündiger / I. Allgemeine Voraussetzungen

Art. 2631

III. Klagefrist

1 Die Klage kann vor oder nach der Niederkunft angebracht werden, ist aber einzureichen:

1.
von der Mutter vor Ablauf eines Jahres seit der Geburt;
2.
vom Kind vor Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters.

2 Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem andern Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt ist, angebracht werden.

3 Nach Ablauf der Frist wird eine Klage zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.


1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen