Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses
Dritter Abschnitt: Anerkennung und Vaterschaftsurteil
< Art. 259 E. Heirat der Eltern
> Art. 260a A. Anerkennung / II. Anfechtung / 1. Klagerecht
Art. 2601
A. Anerkennung
I. Zulässigkeit und Form
1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2 Ist der Anerkennende unmündig oder entmündigt, so ist die Zustimmung seiner Eltern oder seines Vormundes notwendig.
3 Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).
Stand am 1. Januar 2012
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