Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Zweite Abteilung: Die Verwandtschaft
Siebenter Titel: Die Entstehung des Kindesverhältnisses
Zweiter Abschnitt: Die Vaterschaft des Ehemannes
< Art. 256b B. Anfechtung / II. Klagegrund / 2. Bei Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes
> Art. 257 C. Zusammentreffen zweier Vermutungen

Art. 256c1

III. Klagefrist

1 Der Ehemann hat die Klage binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem er die Geburt und die Tatsache erfahren hat, dass er nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Geburt.

2 Die Klage des Kindes ist spätestens ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters zu erheben.

3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.


1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen