Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung
< Art. 250 C. Schulden zwischen Ehegatten
> Art. 252 A. Entstehung des Kindesverhältnisses im Allgemeinen

Art. 251

D. Zuweisung bei Miteigentum

Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er bei Auflösung des Güterstandes neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen