Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
< Art. 24 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / V. Heimat und Wohnsitz / 2. Wohnsitz / b. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
> Art. 26 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / V. Heimat und Wohnsitz / 2. Wohnsitz / d. Aufenthalt in Anstalten
Art. 251
c. Wohnsitz nicht selbständiger Personen
1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge2 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
2 Bevormundete Personen haben ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde.
1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).
2 Ausdruck gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Stand am 1. Januar 2012
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