Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung
< Art. 248 A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung / II. Beweis
> Art. 250 C. Schulden zwischen Ehegatten

Art. 249

B. Haftung gegenüber Dritten

Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen