Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
Vierter Abschnitt: Die Gütertrennung
< Art. 246 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / VII. Durchführung der Teilung / 4. Andere Teilungsvorschriften
> Art. 248 A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung / II. Beweis

Art. 247

A. Verwaltung, Nutzung und Verfügung

I. Im Allgemeinen

Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen