Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft
< Art. 238 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / III. Ersatzforderungen zwischen Gesamtgut und Eigengut
> Art. 240 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / V. Wertbestimmung
Art. 239
IV. Mehrwertanteil
Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermögensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehrwertanteil bei der Errungenschaftsbeteiligung.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen