Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft
< Art. 235 D. Schulden zwischen Ehegatten
> Art. 237 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / II. Zuweisung zum Eigengut

Art. 236

E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung

I. Zeitpunkt der Auflösung

1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes oder mit der Konkurseröffnung über einen Ehegatten aufgelöst.

2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

3 Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen