Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft
< Art. 228 B. Verwaltung und Verfügung / I. Gesamtgut / 2. Ausserordentliche Verwaltung
> Art. 230 B. Verwaltung und Verfügung / I. Gesamtgut / 4. Ausschlagung und Annahme von Erbschaften
Art. 229
3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft
Übt ein Ehegatte mit Zustimmung des andern mit Mitteln des Gesamtgutes allein einen Beruf aus oder betreibt er allein ein Gewerbe, so kann er alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die diese Tätigkeiten mit sich bringen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen