Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
Dritter Abschnitt: Die Gütergemeinschaft
< Art. 220 E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / VI. Bezahlung der Beteiligungsforderung und des Mehrwertanteils / 3. Klage gegen Dritte
> Art. 222 A. Eigentumsverhältnisse / II. Gesamtgut / 1. Allgemeine Gütergemeinschaft
Art. 221
A. Eigentumsverhältnisse
I. Zusammensetzung
Der Güterstand der Gütergemeinschaft umfasst das Gesamtgut und das Eigengut jedes Ehegatten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen