Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
< Art. 20 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / IV. Verwandtschaft und Schwägerschaft / 1. Verwandtschaft
> Art. 22 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / V. Heimat und Wohnsitz / 1. Heimatangehörigkeit

Art. 211

2. Schwägerschaft

1 Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten, deren eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.

2 Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).


Stand am 1. Januar 2013
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