Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Einleitung
< Art. 1 A. Anwendung des Rechts
> Art. 3 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / II. Guter Glaube

Art. 2

B. Inhalt der Rechtsverhältnisse

I. Handeln nach Treu und Glauben

1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen