Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
< Art. 198 A. Eigentumsverhältnisse / III. Eigengut / 1. Nach Gesetz
> Art. 200 A. Eigentumsverhältnisse / IV. Beweis

Art. 199

2. Nach Ehevertrag

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Errungenschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.

2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen