Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
< Art. 197 A. Eigentumsverhältnisse / II. Errungenschaft
> Art. 199 A. Eigentumsverhältnisse / III. Eigengut / 2. Nach Ehevertrag
Art. 198
III. Eigengut
1. Nach Gesetz
Eigengut sind von Gesetzes wegen:
- 1.
- die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
- 2.
- die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
- 3.
- Genugtuungsansprüche;
- 4.
- Ersatzanschaffungen für Eigengut.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen