Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
Zweiter Abschnitt: Der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
< Art. 197 A. Eigentumsverhältnisse / II. Errungenschaft
> Art. 199 A. Eigentumsverhältnisse / III. Eigengut / 2. Nach Ehevertrag

Art. 198

III. Eigengut

1. Nach Gesetz

Eigengut sind von Gesetzes wegen:

1.
die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2.
die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3.
Genugtuungsansprüche;
4.
Ersatzanschaffungen für Eigengut.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen