Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
< Art. 194 E. …
> Art. 195a G. Inventar

Art. 195

F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern

1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.

2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen