Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Sechster Titel: Das Güterrecht der Ehegatten
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
< Art. 194 E.
> Art. 195a G. Inventar
Art. 195
F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern
1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2 Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten.
Stand am 1. Januar 2012
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