Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
< Art. 177 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 4. Anweisungen an die Schuldner
> Art. 179 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 6. Veränderung der Verhältnisse
Art. 178
5. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis
1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen.
2 Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen.
3 Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen