Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
< Art. 176 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes / b. Regelung des Getrenntlebens
> Art. 178 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 5. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis

Art. 177

4. Anweisungen an die Schuldner

Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen