Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
< Art. 175 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes / a. Gründe
> Art. 177 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 4. Anweisungen an die Schuldner
Art. 176
b. Regelung des Getrenntlebens
1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
- 1.
- die Geldbeiträge, die der eine Ehegatte dem andern schuldet, festsetzen;
- 2.
- die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln;
- 3.
- die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.
2 Diese Begehren kann ein Ehegatte auch stellen, wenn das Zusammenleben unmöglich ist, namentlich weil der andere es grundlos ablehnt.
3 Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen.
Stand am 1. Januar 2012
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