Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
< Art. 174 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 2. Während des Zusammenlebens / b. Entzug der Vertretungsbefugnis
> Art. 176 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes / b. Regelung des Getrenntlebens

Art. 175

3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

a. Gründe

Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen