Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Fünfter Titel: Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
< Art. 172 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 1. Im Allgemeinen
> Art. 174 K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 2. Während des Zusammenlebens / b. Entzug der Vertretungsbefugnis

Art. 173

2. Während des Zusammenlebens

a. Geldleistungen

1 Auf Begehren eines Ehegatten setzt das Gericht die Geldbeiträge an den Unterhalt der Familie fest.

2 Ebenso setzt es auf Begehren eines Ehegatten den Betrag für den Ehegatten fest, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft.

3 Die Leistungen können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen