Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung
Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen
< Art. 132 E. Nachehelicher Unterhalt / IV. Vollstreckung / 2. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung
> Art. 134 F. Kinder / II. Veränderung der Verhältnisse

Art. 133

F. Kinder

I. Elternrechte und -pflichten

1 Das Gericht teilt die elterliche Sorge einem Elternteil zu und regelt nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses den Anspruch auf persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag des andern Elternteils. Der Unterhaltsbeitrag kann über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden.

2 Für die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend; auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes ist Rücksicht zu nehmen.

3 Haben die Eltern sich in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so belässt das Gericht auf gemeinsamen Antrag beiden Eltern die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen