Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung
Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen
< Art. 131 E. Nachehelicher Unterhalt / IV. Vollstreckung / 1. Inkassohilfe und Vorschüsse
> Art. 133 F. Kinder / I. Elternrechte und -pflichten
Art. 132
2. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung
1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2 Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen