Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung
Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen
< Art. 130 E. Nachehelicher Unterhalt / III. Rente / 4. Erlöschen von Gesetzes wegen
> Art. 132 E. Nachehelicher Unterhalt / IV. Vollstreckung / 2. Anweisungen an die Schuldner und Sicherstellung
Art. 131
IV. Vollstreckung
1. Inkassohilfe und Vorschüsse
1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich zu helfen.
2 Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
3 Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen