Erster Teil: Das Personenrecht
Erster Titel: Die natürlichen Personen
Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
< Art. 12 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 1. Inhalt
> Art. 14 A. Persönlichkeit im Allgemeinen / II. Handlungsfähigkeit / 2. Voraussetzungen / b. Mündigkeit
Art. 13
2. Voraussetzungen
a. Im Allgemeinen
Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer mündig und urteilsfähig ist.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen