Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung
Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen
< Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / II. Nach Eintritt eines Vorsorgefalls oder bei Unmöglichkeit der Teilung
> Art. 126 E. Nachehelicher Unterhalt / II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages
Art. 125
E. Nachehelicher Unterhalt
I. Voraussetzungen
1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.
2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
- die Aufgabenteilung während der Ehe;
- 2.
- die Dauer der Ehe;
- 3.
- die Lebensstellung während der Ehe;
- 4.
- das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
- 5.
- Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
- 6.
- der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
- 7.
- die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
- 8.
- die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.
3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:
- 1.
- ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
- 2.
- ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
- 3.
- gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen