Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung
Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen
< Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / II. Nach Eintritt eines Vorsorgefalls oder bei Unmöglichkeit der Teilung
> Art. 126 E. Nachehelicher Unterhalt / II. Modalitäten des Unterhaltsbeitrages

Art. 125

E. Nachehelicher Unterhalt

I. Voraussetzungen

1 Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten.

2 Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Aufgabenteilung während der Ehe;
2.
die Dauer der Ehe;
3.
die Lebensstellung während der Ehe;
4.
das Alter und die Gesundheit der Ehegatten;
5.
Einkommen und Vermögen der Ehegatten;
6.
der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder;
7.
die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person;
8.
die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen.

3 Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person:

1.
ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat;
2.
ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat;
3.
gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen