Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung
Dritter Abschnitt: Die Scheidungsfolgen
< Art. 122 D. Berufliche Vorsorge / I. Vor Eintritt eines Vorsorgefalls / 1. Teilung der Austrittsleistungen
> Art. 124 D. Berufliche Vorsorge / II. Nach Eintritt eines Vorsorgefalls oder bei Unmöglichkeit der Teilung
Art. 123
2. Verzicht und Ausschluss
1 Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.
2 Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen