Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung
Zweiter Abschnitt: Die Ehetrennung
< Art. 116
> Art. 118 B. Trennungsfolgen
Art. 117
A. Voraussetzungen und Verfahren
1 Die Ehegatten können die Trennung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Scheidung verlangen.
3 Das Recht, die Scheidung zu verlangen, wird durch das Trennungsurteil nicht berührt.
1 Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 3 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen