Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Teil: Das Familienrecht
Erste Abteilung: Das Eherecht
Vierter Titel: Die Ehescheidung und die Ehetrennung
Erster Abschnitt: Die Scheidungsvoraussetzungen
< Art. 113
> Art. 115 B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten / II. Unzumutbarkeit

Art. 1141

B. Scheidung auf Klage eines Ehegatten

I. Nach Getrenntleben

Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 3927 5825).


Stand am 1. Januar 2012
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