Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Disziplinarrecht
< Art. 17 Verfahren
> Art. 19 Antrag auf Amtsenthebung

Art. 18 Verjährung

1 Die disziplinarische Verantwortlichkeit verjährt ein Jahr nach Entdeckung der Amtspflichtverletzung, spätestens aber drei Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten.

2 Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen