< Art. 7 Kostenvoranschlag
> Art. 9 Gebührenverfügung
Art. 8 Vorschuss
In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person im Aus-land wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.
Stand am 1. Januar 2012
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