Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Abschnitt: Information von Amtes wegen
< Art. 6 Entscheiddatenbank
> Art. 8 Anonymisierung

Art. 7 Amtliche Entscheidsammlung

1 In der amtlichen Entscheidsammlung werden rechtskräftige Entscheide veröffentlicht, die für die Rechtsfortbildung oder aus anderen Gründen eine wichtige Bedeutung haben. Folgende Grundsätze sind zu beachten:

a.
Den Entscheiden sind Leitsätze (Regesten) in den drei Amtssprachen voranzustellen; bei Entscheiden in rätoromanischer Sprache sind die Leitsätze zusätzlich in Rätoromanisch zu publizieren.
b.
Die für das Verständnis der rechtlichen Erwägungen notwendigen Sachverhaltselemente sind in einer auf das Wesentliche reduzierten Form darzustellen.
c.
Die rechtlichen Erwägungen sind soweit nötig zu kürzen oder nur teilweise zu veröffentlichen.

2 Der Zugang zur amtlichen Entscheidsammlung in Papierform ist kostenpflichtig. Für den Zugang zur amtlichen Entscheidsammlung in elektronischer Form können Gebühren erhoben werden.

Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen