Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Zuständigkeiten
2. Abschnitt: Klage
< Art. 34
> Art. 36 Ausnahme

Art. 35 Grundsatz

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Klage als erste Instanz:

a.
Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe und der Organisationen im Sinne von Artikel 33 Buchstabe h;
b.
Streitigkeiten über Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten im Privatrechtsbereich (Art. 29 Abs. 4 des BG vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz);
c.
Streitigkeiten zwischen Bund und Nationalbank betreffend die Vereinbarungen über Bankdienstleistungen und die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung;
d.2
Ersuchen um Einziehung von Vermögenswerten nach dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 20103 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen.

1 SR 235.1
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Febr. 2011 (AS 2011 275; BBl 2010 3309).
3 SR 196.1


Stand am 1. April 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen