4. Titel: Information
< Art. 61 Medienarbeit
> Art. 63 Kommunikations- und Medienbeauftragter
Art. 62 Bild- und Tonaufnahmen
(Art. 59 und 60 BGG)
1 Bild- und Tonaufnahmen während der Gerichtsverhandlungen und Urteilsberatungen sind untersagt.
2 Der oder die Vorsitzende kann bei der Eröffnung der Verhandlung und bei der Urteilsverkündung Aufnahmen gestatten.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen