Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Titel: Information
< Art. 61 Medienarbeit
> Art. 63 Kommunikations- und Medienbeauftragter

Art. 62 Bild- und Tonaufnahmen

(Art. 59 und 60 BGG)

1 Bild- und Tonaufnahmen während der Gerichtsverhandlungen und Urteilsberatungen sind untersagt.

2 Der oder die Vorsitzende kann bei der Eröffnung der Verhandlung und bei der Urteilsverkündung Aufnahmen gestatten.


Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen