2. Titel: Organisation der Rechtsprechung
1. Kapitel: Abteilungen
2. Abschnitt: Die sieben Abteilungen
< Art. 31 Erste zivilrechtliche Abteilung
> Art. 33 Strafrechtliche Abteilung
Art. 32 Zweite zivilrechtliche Abteilung
(Art. 22 BGG)
1 Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt die Beschwerden in Zivilsachen und die subsidiären Verfassungsbeschwerden, die folgende Rechtsgebiete betreffen:
- a.
- Zivilgesetzbuch:
- 1.
- Personenrecht,
- 2.
- Familienrecht,
- 3.
- Erbrecht,
- 4.
- Sachenrecht;
- b.
- bäuerliches Bodenrecht;
- c.
- Schuldbetreibung und Konkurs;
- d.
- Registersachen und Entscheide über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtshilfe in Zivilsachen gemäss Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG in den Rechtsgebieten nach Buchstaben a und c dieses Absatzes.
2 Die Zweite zivilrechtliche Abteilung behandelt auf Klage die zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen (Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG) sowie in ihrem sachlichen Zuständigkeitsbereich Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse (Art. 82 Bst. b BGG) und Beschwerden gegen Schiedssprüche gemäss Artikel 389 ZPO1.2
1 SR 272
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 9. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 6387).
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen